Wohnungseigentum im Todesfall
Vielleicht möchten Sie  gemeinsam mit einer anderen Person Wohnungseigentum kaufen?  Dann sollten Sie sich auch informieren, wie die rechtliche Situation ist, wenn einer der Miteigentümer verstirbt.

Die Rechtslage
Besteht bei einer Liegenschaft  gemeinsames Miteigentum (WEG) von zwei Personen, so erhält der überlebende Teil der Eigentümerpartnerschaft im Fall des Todes den Anteil des Verstorbenen von Gesetzes wegen unmittelbar in sein Eigentum. Dies nennt man „Anwachsung“.
Doch der überlebende Partner muss zum Ausgleich an die Verlassenschaft (also die gesetzlichen oder testamentarischen Erben) einen „Übernahmspreis“ zahlen. Dieser macht die Hälfte des Verkehrswertes der Liegenschaft aus. Weil also die Erben wegen des Anwachsungsrechtes keinen Teil die Liegenschaft erben, müssen sie durch eine Ersatzleistung in Geld abgefunden werden.
Oft ist allerdings der überlebende Partner ohnehin pflichtteilsberechtigter Erbe: Das betrifft Ehegatten, Nachkommen bzw., wenn keine Nachkommen vorhanden sind, die Vorfahren.
Dient die ehemals gemeinsame Wohnung zudem der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des überlebenden Partners, so ist er vor dem Gesetz privilegiert.
In diesem Fall muss der überlebende Partner „nur“ ein Viertel des Verkehrswertes der gesamten Eigentumswohnung/WEG Liegenschaft an die Verlassenschaft leisten.

Zudem besteht die Möglichkeit, dem Eigentümerpartner die Zahlungspflicht in Form einer letztwilligen Verfügung oder einer Schenkung auf den Todesfall zu erlassen. Mit einer schriftlichen Vereinbarung können die Eigentümerpartner auch bestimmen, dass der jeweilige Hälfteanteil an der Eigentumswohnung/WEG Liegenschaft im Ablebensfall einer anderen Person zukommt.

Aber Vorsicht: andere Pflichtteilsberechtigte dürfen durch derartige Verfügungen nicht benachteiligt werden.

Fazit:

Wie Sie merken, kann es aufgrund eines Todesfalles schnell zu einer Zahlungsverpflichtung des überlebenden Partners kommen, wenn der Verstorbene Erben hat und keine anderslautende zulässige Vereinbarung getroffen wurde. Ist die Liegenschaft zudem noch mit einem  Kredit belastet, können sich daraus schnell unangenehme finanzielle Folgen für den überlebenden Partner entwickeln. Sorgen Sie daher vor und informieren Sie sich bereits gemeinsam mit dem Erwerb der Liegenschaft, wie der „Worst Case“ in Ihrem ganz persönlichen Fall aussehen kann.

Der Inhalt diese Textes wurde sorgfältig recherchiert, es können daraus aber keine Haftungen übernommen werden. Daher empfehlen wir in Anlassfall einen Rechtsexperten zu konsultieren.

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