Die Sommer werden heißer und heißer. Nur zu verständlich, dass hier bei so manchem Wohnungsbesitzer – mangels nächtlicher Abkühlung – der Wunsch nach einer klimatisierten Wohnung entsteht.
Viele entscheiden sich für eine  Split-Anlage, welche  aus jeweils mindestens einem Innengerät (dem Kühlgerät) sowie einem Außengerät (dem Kondensator) besteht

Was ist nun rechtlich zu beachten:

Zustimmung aller Miteigentümer
Wer in einer Eigentumswohnung lebt und über die Anschaffung einer Klimasplitanlage nachdenkt, hat auch auf die übrigen Wohnungseigentümer Bedacht zu nehmen. Denn das Außengerät wird in der Regel an der Außenwand des Hauses oder auf dem Dach angebracht, womit ein allgemeiner Teil der Liegenschaft dauerhaft in Anspruch genommen wird. Für die Zu- und Ableitungen ist häufig eine Öffnung der Fassade oder der Dachhaut und somit eine Änderung (auch) an allgemeinen Teilen der Liegenschaft nötig. Daher ist die Zustimmung sämtlicher Miteigentümer zur Montage nötig. Unter bestimmten Voraussetzungen kann diese Zustimmung auch durch das zuständige Gericht ersetzt werden: Die geplanten baulichen Maßnahmen dürfen dabei weder eine Schädigung des Hauses noch eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der übrigen Wohnungseigentümer zur Folge haben, zudem muss die Änderung entweder der Verkehrsübung entsprechen oder einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dienen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist stets nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen.

Möglicherweise können Sie noch nachsehen, ob es einen Passus im WEG Vertrag gibt, der die Anbringung von Klimageräten bereits regelt oder ob es diesbezüglich bereits eine andere Vereinbarung innerhalb der WEG gibt. Hier hilft die Hausverwaltung weiter.

Zustimmung einholen:
Hier wird Ihnen in der Regel die Hausverwaltung weiterhelfen. Oft wird die Zustimmung über einen sogenannten Umlaufbeschluss eingeholt. Sie liefern der Hausverwaltung Informationen zum geplanten Gerät und der Montage. Die Hausverwaltung leitet diese an alle Miteigentümer weiter.

Und wenn nicht alle zustimmen:
Sofern nicht alle Mit- und Wohnungseigentümer einer Eigentümergemeinschaft der Errichtung einer solchen Klimaanlage zustimmen, kann das Gericht in einem sog. Außerstreitverfahren angerufen werden, um die gerichtliche Genehmigung zu erlangen. Das Gericht wird alle Interessen abwägen und dann entscheiden, ob diese Verfügungshandlung eines einzelnen Wohnungseigentümers genehmigungsfähig ist.

Was kann passieren, wenn man niemanden fragt und die Klimaanlage einfach montieren lässt?
Grundsätzlich gilt jedoch, dass keine Baumaßnahmen gesetzt werden sollten, bevor die Zustimmung der Miteigentümer vorliegt, da diese ansonsten Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung der Klimaanlage haben. Hier sollte man sich auch nicht darauf verlassen, dass bereits andere Miteigentümer eine Klimaanlage haben, sondern jedenfalls die eigenen Interessen absichern.

Ich bin Mieter – wie ist da vorzugehen?
Wenn Sie Mieter sind ist Ihr Ansprechpartner Ihr Vermieter. Dieser muss dann den oben angeführten Weg gehen. Vergessen Sie aber in diesem Fall nicht, eine Regelung zu schaffen, die Ihre Interessen absichert, wenn das Mietverhältnis endet.
Wenn Ihr Vermieter nicht zustimmt, müssen Sie juristischen Rat einholen. Am besten bei einem Anwalt, der auf Immobilienrecht spezialisiert ist.

Baurechtliche Aspekte
Völlig unabhängig davon, ob das geplante Klimagerät bei den Nachbarn breite Zustimmung findet, sind auch die baurechtlichen Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes zu beachten. Unter Umständen ist eine Bewilligung der Baubehörde einzuholen, wobei vorrangig auf die Lärmemission (Schallpegel) bei Betrieb der Anlage abgestellt wird. Auch Erwägungen zur Statik sowie zu allfälligen weiteren Emissionen können in die Entscheidung der Baubehörde einfließen. Je nachdem, in welcher Zone das Wohnhaus liegt, kann beispielsweise auch die Wirksamkeit im Stadtbild eine Rolle bei der Entscheidung der Baubehörde spielen. In Niederösterreich ist hingegen die Errichtung einer Klimaanlage, die eine gewisse Nennleistung nicht überschreitet, außerhalb von Schutzzonen und Altortgebieten weder bewilligungs- noch anzeige- oder meldepflichtig. Eine Missachtung der entsprechenden Vorschriften wird je nach Bundesland mit teilweise recht hohen Geldstrafen bedroht. Es ist daher jedenfalls ratsam, das Vorhaben vor Beginn der Baumaßnahmen mit der Baubehörde abzustimmen. Holt man bei einer genehmigungspflichtigen Änderung keine behördliche Genehmigung ein, riskiere man neben dem Entfernungsauftrag auch noch eine Verwaltungsstrafe.

Haftungsausschluss:
Dieser Beitrag enthält lediglich allgemeine Informationen, die eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen können. Die Informationen in diesem Blog sind weder ein Ersatz für eine professionelle Beratung noch sollte sie als Basis für eine Entscheidung oder Aktion dienen, die eine Auswirkung auf Ihre Finanzen oder Ihre Geschäftstätigkeit hat. Bevor Sie eine diesbezügliche Entscheidung treffen, sollten Sie einen qualifizierten, professionellen Berater konsultieren. Eine Haftung für allfällige Schäden kann daher naturgemäß unsererseits nicht übernommen werden.

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