Auch unter Lebenden können nahe Verwandte, welche im selben Haushalt wohnen, in den bestehenden Mietvertrag eintreten. Dazu muss im Mietvertrag kein Weitergabe Recht ausdrücklich vereinbart worden sein. Auch ist die Zustimmung des Wohnungs- bzw. Hausbesitzers nicht erforderlich. Aber: Eine Weitergabe der Mietrechte gibt es nur im Altbau (vor 1945 errichtet) und im geförderten Wohnbau.

Voraussetzungen

Die Abtretung des Mietrechtes unter Lebenden ist zulässig, sofern die eintrittsberechtigten Personen mindestens die letzten zwei Jahre, Geschwister mindestens die letzten fünf Jahre mit dem Hauptmieter im gemeinsamen Haushalt gewohnt haben. Dieses Kriterium kann entfallen, sofern die Wohnung seinerzeit gemeinsam mit dem bisherigen Hauptmieter bezogen wurde.

Wer ist zum Eintritt berechtigt

Eintrittsberechtigt sind der Ehegatte, Verwandte in gerader Linie (Eltern und Kinder) einschließlich der Wahlkinder und der Geschwister des bisherigen Mieters. Lebensgefährten sind jedoch nur im Ablebensfall des Hauptmieters eintrittsberechtigt, an sie ist eine Abtretung des Mietrechtes unter Lebenden nicht zulässig. Nicht zu den eintrittsberechtigten Personen gehören entferntere Verwandte, wie etwa Cousins, Neffen oder die Schwägerin.

So können zB Großeltern ihr Hauptmietrecht an einer Wohnung, die sie verlassen, an ihre Enkelkinder abtreten, sofern diese mindestens die letzten zwei Jahre mit ihren Großeltern im gemeinsamen Haushalt in der Wohnung gelebt haben. In diesem Fall haben die Großeltern und das übernehmende Enkelkind die Abtretung und Übernahme der Hauptmiete dem Vermieter anzuzeigen.

Wie wird geprüft

Maßgeblich für das gemeinsame Bewohnen der Wohnung sind faktische Umstände, die Vorlage eines Meldezettels allein ist zwar Indiz aber kein ausreichender Beweis. Für den gemeinsamen Haushalt ist eine richtige Wohngemeinschaft erforderlich, die Meldung nach dem Meldegesetz reicht nicht aus. Liegen die Voraussetzungen vor und zieht der Hauptmieter aus, ist der Vermieter/die Hausverwaltung unverzüglich mittels eingeschriebenen Briefes von dem Eintritt zu verständigen

Im Streitfall werden daher zum Beispiel auch Aussagen von Nachbarn ausschlaggebend sein. Die Entscheidung obliegt dem Richter.

Und wie ist das bei einer Scheidung?

In der Regel wird eine gerichtliche Entscheidung notwendig sein. Bei der einvernehmlichen Scheidung müssen die Voraussetzungen des §12MRG (Gatte/Gattin wohnt mindestens die letzten zwei Jahre in der Wohnung oder zumindest seit der Eheschließung) gegeben sein. Wenn dem nicht so ist, muss der Vermieter den in der Scheidung getroffenen Vereinbarungen zustimmen. Im Falle einer einvernehmlichen Scheidung, besprechen Sie rechtzeitig mit ihrer Rechtsberatung, wann welcher Schritt gesetzt werden muss, damit eine Mietrechtsübertragung noch möglich ist.

Im Falle einer streitigen Scheidung entscheidet jedenfalls das Gericht.

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