Ich interessiere mich für eine Liegenschaft. Im Grundbuch ist aber ein Vorkaufsrecht eingetragen. Was bedeutet das für mich?

Durch ein Vorkaufsrecht wird die Verfügungsmöglichkeit des Verkäufers eingeschränkt. Die Abwicklung des Verkaufes wird sich dadurch u.U. etwas verkomplizieren und in die Länge ziehen.

Wenn der Vorkaufsberechtigte noch lebt:

Die Liegenschaft ist jedenfalls dem Vorkaufsberechtigten zuerst anzubieten und zwar zu den Konditionen, die auch ein Dritter bieten würde. Soll heißen, Sie unterfertigen ein verbindliches Kaufanbot, welches dem Vorkaufsberechtigten vorgelegt werden muss. Der Vorkaufsberechtigte hat dann (nach Grundregel im ABGB) 30 Tage Zeit, vom Vorkaufsrecht Gebrauch zu machen. Tut er dies, tritt er in das Anbot ein bzw. kommt automatisch der Kaufvertrag in der abgeschlossenen Form mit dem Vorkaufsberechtigten zustande. Tut er das nicht innerhalb dieser Frist, dann kann die Liegenschaft an Sie verkauft werden. Der Vorkaufsberechtigte wird dann notariell beglaubigt unterfertigen, dass er auf das Vorkaufsrecht verzichtet.

In der Praxis – und so Verkäufer und Vorkaufsberechtigter Kontakt zu einander haben – wird sich dies als reiner Formalakt erweisen, da man sich oft schon vorab einigt, ob der Vorkaufsberechtigte von seinem Recht Gebrauch macht oder nicht. Was anderes ist es, wenn Uneinigkeit über den Kaufpreis herrscht oder die Parteien untereinander zerstritten sind. Hier heißt es dann für den Interessenten 30 Tage zu warten, ob er die Liegenschaft kaufen kann, obwohl er eine verbindliche Willenserklärung abgegeben ist.

Wenn der Vorkaufsberechtigte bereits verstorben ist:

Üblicherweise wird ein Vorkaufsrecht in das Grundbuch eingetragen, damit es auch für Dritte sichtbar ist. Es handelt sich dabei um ein höchst persönliches Recht, das nicht übertragbar oder vererbbar ist. Mit dem Tod des Berechtigten erlischt also auch das Vorkaufsrecht. Ist der Vorkaufsberechtigte verstorben wird das Vorkaufsrecht gegen Vorlage der Sterbeurkunde aus dem Grundbuch gelöscht. Dies kann im Zuge der Kaufvertragserrichtung vom Vertrags Errichter erledigt werden. Oft werden Vorkaufsrechte nicht aus dem Grundbuch gelöscht, nachdem der Berechtigte verstorben ist (z.B weil darauf vergessen wurde). Da das Grundbuch diese Löschung nur auf Basis eines aktiven Antrages macht, bleiben diese Eintragungen oft noch jahrelang nach dem Tod des Vorkaufsberechtigten im Grundbuch. Sie brauchen sich also in diesem Fall nur beim Verkäufer/Makler erkundigen, ob der Vorkaufsberechtigte noch lebt oder bereits verstorben ist.

Ich habe ein Grundstück geerbt. An diesem besteht ein Vorkaufsrecht. Was bedeutet das?

Wenn Sie das Grundstück verkaufen wollen, müssen Sie dem Vorkaufsberechtigten entweder ein fixes unterschriebenes Anbot eines Käufers oder einen abgeschlossenen Kaufvertrag vorlegen. Nach Verständigung des Vorkaufsberechtigten kann der Kaufvertrag nicht mehr aufgehoben oder abgeändert werden.

Der Vorkaufsberechtigte hat dann (nach Grundregel im ABGB) 30 Tage Zeit, vom Vorkaufsrecht Gebrauch zu machen. Tut er dies, tritt er in das Anbot ein bzw. kommt automatisch der Kaufvertrag

in der abgeschlossenen Form mit dem Vorkaufsberechtigten zustande. Sie sind verpflichtet, die erforderlichen Unterschriften abzugeben, damit der Vorkaufsberechtigte ins Grundbuch kommt. Der Vorkaufsberechtigte ist an den vorliegenden Vertrag vollinhaltlich gebunden und hat alle Bedingungen zu erfüllen.

Kann ich das Vorkaufsrecht auch im Fall einer Schenkung oder im Erbfall ausüben?

Das Vorkaufsrecht kann nicht ausgeübt werden, wenn Sie das Grundstück verschenken oder vererben. Allerdings bleibt das Vorkaufsrecht auf Lebensdauer des Vorkaufsberechtigten aufrecht und bindet daher auch Ihre Rechtsnachfolger (den Beschenkten oder den Erben). Der Vorkaufsberechtigte kann allerdings das Vorkaufsrecht nicht vererben, für ihn ist es ein höchstpersönliches Recht, das nur ihm zusteht.

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